Statuten Verein queerAltern
Präambel
Der Förderverein queerAltern fördert und fordert die Akzeptanz sowie die Gleichstellung der LGBTIQ-Lebensweise in der Öffentlichkeit, im Alltag und innerhalb des Vereins, so dass niemand aufgrund der sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Religion diskriminiert wird – weder rechtlich noch gesellschaftlich. queerAltern ist offen gegenüber allen LGBTIQ-Menschen, schützt ihre Mitglieder vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsmerkmalen und Glaubensrichtung.
Der Vorstand und die Vereinsmitglieder setzen sich für einen respektvollen Umgang sowohl gegen innen als auch nach aussen ein. Wer Mitglied bei queerAltern ist, bejaht und akzeptiert den vom Verein formulierten Verhaltenskodex, so dass im Umgang mit andern Menschen die Integrität jedes Individuums gewahrt bleibt.
1. | Name, Sitz und Zweck | |
1.1. | Unter dem Namen "queerAltern" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich. | |
1.2. | Der Verein bezweckt die Förderung von Dienstleistungsangeboten für queere Menschen, hauptsächlich in den Bereichen Altern, Wohnen und Generationenbeziehungen, und bringt entsprechende Talente aus der queeren Community zusammen. | |
1.3. | Der Verein ist nicht gewinnorientiert und verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. | |
2. | Mitgliedschaft und Jahresbeiträge | |
2.1. | Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. | |
2.2. | Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern; ein Ausschluss ist ohne Angabe eines Grundes möglich. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung möglich. Die Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen ist dabei ausgeschlossen. Bei Anfechtung einer abgelehnten Mitglieder-Aufnahme sowie einem Mitglieder-Ausschluss entscheidet insbesondere auf Verlangen der betroffenen Person die Generalversammlung ("GV") endgültig. | |
2.3. | Es wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird jeweils vom Vorstand vorgeschlagen und der GV zur Genehmigung vorgelegt. Stimmberechtigt an der GV sind nur Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag bis zur GV bezahlt haben. | |
2.4. | Der Verein bietet verschiedene Mitgliedschaftskategorien an, die sich im Jahresbeitrag unterscheiden. Der Vorstand erstellt Vorschläge und unterbreitet sie der GV zur Genehmigung. | |
3. | Organe des Vereins | |
3.1. | Die Organe des Vereins sind die GV, der Vorstand und die Kontrollstelle. | |
3.2. | Das oberste Organ des Vereins ist die GV. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt, in der Regel im ersten Quartal. Zur GV werden die Mitglieder vier Wochen im Voraus unter Beilage der Traktandenliste per E-Mail eingeladen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder unter Vorbehalt von Ziff. 2.3. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der vertretenen Stimmen. | |
3.3. | Anträge von Mitgliedern, über die an der GV beschlossen werden sollen, sind 14 Tage vor der GV schriftlich zuhanden des Vorstandes einzureichen. | |
Die GV behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte: | ||
a. | Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung, die Bilanz und den Revisionsbericht der Kontrollstelle entgegen, genehmigt diese und entlastet den Vorstand. | |
b. | Sie genehmigt das Budget für das neue Geschäftsjahr und legt die Mitgliederbeiträge und –kategorien fest. | |
c. | Sie wählt den Vorstand und die Kontrollstelle. | |
d. | Sie behandelt Aufnahme- und Ausschlussrekurse gemäss Ziff. 2.2. | |
3.4. | Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen, die Vereinsmitglieder sein müssen, und konstituiert sich selbst. Im Vorstand vertreten sind die Ressorts Präsidium und Buchführung. Erfolgt während des laufenden Vereinsjahres der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes, so kann der Vorstand für jeden Rücktritt ein neues Vorstandsmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder kooptieren. Rechtsverbindlich kann nur mit Kollektivunterschrift zu Zweien unterschrieben werden. Die unterschriftsberechtigten Personen werden vom Vorstand bestimmt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er setzt nach Bedarf Projektgruppen ein und überwacht die einzelnen Projekte in einem Projektausschuss. Er kann einen wissenschaftlichen Beirat aus ausgewiesenen Fachpersonen in den Bereichen Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. | |
3.5. | Als Kontrollstelle werden fachkundige Einzelpersonen oder eine Treuhandgesellschaft eingesetzt. Es handelt sich dabei nicht um eine Revisionsstelle nach Art. 69b ZGB. | |
4. | Vereinsvermögen und Haftung | |
4.1. | Der Verein finanziert sich aus den Mitgliederbeiträgen. Zusätzlich kann der Verein weitere Mittel über Sponsoring, Gönnerbeiträge, Spenden und ähnliche Massnahmen beschaffen. | |
4.2. | Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. | |
5. | Statutenänderung und Auflösung des Vereins | |
5.1. | Eine Revision der Statuten kann von der GV mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen beschlossen werden. | |
5.2. | Die Auflösung des Vereins kann von der GV mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen beschlossen werden. Ein Antrag für die Auflösung muss mindestens 4 Wochen vorher allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Bei Scheitern der Auflösung muss innerhalb von vier Wochen eine zweite GV abgehalten werden. An dieser zweiten GV kann der Verein mit einfachem Mehr aufgelöst werden. | |
5.3. | Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. | |
6. | Inkrafttreten | |
6.1. | Diese Statuten sind an der GV vom 28.10.2014 in Kraft gesetzt worden. | |
6.2. | Änderung: 3.2. Einladung an GV per E-Mail, beschlossen an der GV vom 20.03.2018. | |
6.3. | Änderung: Präambel und 3.3. an der schriftlich durchgeführten GV vom 30.4.20 angenommen | |
6.4. | Änderung: 5.3. Auflösung des Vereins an der GV vom 5.4.2022 angenommen |